AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Griese Kaminholz
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Allen Verträgen, die der Kunde mit uns abschließt, liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Diese erkennt der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich an. Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunde vorbehaltlos ausliefern.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und sonstigen Versand- und Transportkosten.
Die genannten Preise sind unsere derzeitigen Verkaufspreise und basieren auf den zurzeit gültigen Materialpreisen und Löhnen.
Ist der Kunde Verbraucher und liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis.
Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten bei Unternehmern und 5 Prozentpunkten bei Verbrauchern über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu fordern, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden, die nicht bestimmt sind, auf andere noch offene Forderungen zu verrechnen.
§ 3 Lieferzeit
Lieferzeiten gegenüber Unternehmern sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Kunde beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingerecht bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen ohne unser Verschulden nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist gegenüber Unternehmern eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Kunde abgesandt ist, sofern dieses gewünscht wurde.
Sind wir an der rechtzeitigen Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Der Kunde trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem Lieferer obliegenden Arbeiten. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Kunden einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen. Wir sind in dem Fall berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Kunden abzuschließen.
Falls es Sache des Kunden ist, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und er dies zu den vertraglich vorgesehenen Zeiten nicht bewirkt, werden wir von der Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Kunden frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.
§ 4 Transport
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart; die Transportgefahr trägt der Kunde, sofern er Unternehmer ist.
Bezüglich des Umfangs der Lieferung gilt das im Werk festgestellte Belademaß; ein beim Transport entstehender Volumenverlust wird vom Kunde bis zu einem Maß von 12 % anerkannt (Rüttelmaß). Dem Kunde steht es frei, uns nachzuweisen, dass ein geringer Volumenverlust eingetreten ist.
Im Übrigen werden darüber hinaus die Regelungen der DIN EN 12580 für die Volumenbestimmung zugrunde gelegt.
§ 5 Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht gilt ausschließlich für Verbraucher.
§ 6 Mängelgewährleistung
Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in 2. – 5. nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beträgt 24 Monate und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache an den Kunden. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab Übergabe der Sache.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht bei uns zurechenbar schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden oder bei Arglist des Anbieters sowie bei Ansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
Für Kaufleute gelten die Rechtsvorschriften, Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nach dem HGB. Die Ware ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 7 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir gegenüber Unternehmern nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir behalten uns vor, jederzeit eine Probe von bemängeltem Material zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. Der Kunde wird den notwendigen Zugang ermöglichen.
§ 7 Haftung
Wir haften mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten zurückzuführen sind.
Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die Haftung ist außer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.
Die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 geltend sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche für eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich das Folgende:
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir dürfen jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.”
§ 9 Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Erfüllungsort ist unser Sitz, sofern der Kunde Kaufmann ist.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand unser Sitz.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.